INFORMATIONEN ZUM CORONAVIRUS
Kurzarbeit
Die Einführung von Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und die Arbeitsplätze erhalten. Mit der Kurzarbeitsentschädigung bietet die Versicherung (ALV) den Arbeitgebern eine Alternative zu drohenden Entlassungen an. Die Abrechnung von Kurzarbeit ist administrativ relativ aufwändig, bedingt eine betriebliche Zeiterfassung und ist an feste Fristen gebunden. Zudem sind einzelne Personengruppen von der Entschädigung ausgeschlossen.
Alle Formulare und Infos finden Sie unter arbeit.swiss und auf der Webseite des SECO.
Corona Erwerbsersatzentschädigung
Die Auszahlung der neuen Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen der Coronakrise läuft über die AHV-Ausgleichskassen. Informationen finden Sie hier.
Zahlungsaufschub und Fristen bei Steuerforderungen und Sozialversicherungsbeiträgen
Die Eidgenössische Steuerverwaltung informiert über Fristen und Zahlungserleichterungen bei Steuerforderungen in Zusammenhang mit COVID-19. ESTV - Massnahmen aufgrund COVID-19
Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.